Der Verein

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten des örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu dem Zweck entsprechende Einrichtungen.

Dieser satzungsgemäße Zweck wird realisiert durch:

  • eine engagierte Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung im regionalen Bereich
  • regelmäßige Information und
  • individuelle Beratung (Rechtsberatung, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung, Bauberatung) der Mitglieder

gliedern sich gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung 2015 wie folgt (Jahresbeiträge):

Grundeigentum mit bis zu 3 Wohneinheiten EUR   55,-
Grundeigentum mit 4 bis 7 Wohneinheiten EUR   70,-
Grundeigentum ab 8 Wohneinheiten
bzw. bei Geschäfts- oder Betriebsimmobilien 
 EUR   85,-

Wir haben für Sie einige wichtige Dokumente zum Download bereitgestellt:

>> Flyer samt Anmeldeformular (Gerne können Sie das Formular auch mit uns zusammen ausfüllen.)

>> Die Mieterselbstauskunft zum Ausfüllen von neuen Mietern

Änderung im Meldewesen für Vermieter und Mieter

>> Wohnungsgeberbestätigung der Stadt Osterode (stand 2020)

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins Osterode und Umgebung e.V.

Genehmigt in der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Haus- und Grundbesitzer-Vereins Osterode im Oktober 1976 und geändert in den Mitgliederversammlungen 1985, 1988, 1990 und 2002.

I. Name, Zweck und Sitz des Vereins

§1

(1) Der Haus-,Wohnungs-und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e.V.,
im   folgenden   Verein   genannt,   ist   die  Vereinigung   der   Haus-,   Wohnungs-   und
Grundeigentümer der Stadt Osterode und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister einge-­
tragen und führt den Namen: »Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode
und Umgebung e.V.« (früher Haus- und Grundbesitzer-Verein Osterode e.V.)

(2)    Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemein­ samen Rechte und Pflichten des örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen
Weise zu unterstützen. Er unterhält zu dem Zwecke entsprechende Einrichtungen.

(3)    Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Osterode.

II. Mitgliedschaft

§2

(1)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbe­bauten Grundstück zusteht oder die beabsichtigen, diese Rechte zu erwerben. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

(2)     Erwerben sich Personen auf besondere Weise Verdienste um den Verein, so können sie auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

(3) Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, können auch Vereinsämter bekleiden, sind
jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

§3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§4

(1) Die Mitgliedschaft endigt:

a)      durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

b)  durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand.
Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss seines Mitgliedes nicht berührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5

(1) die Mitglieder sind berechtigt:

a)   den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b)  die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

c)  an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)      die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,

b)  den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§6

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

IV. Organe des Vereins

§7 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

V. Der Vereinsvorstand

§8 Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. den Beisitzern

§9

1. Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gericht­lich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter vertritt ihn. Der Vorsitzende und im Vertretungsfalle sein Stellvertreter sind bei Ausübung ihrer Befugnisse an die Beschlüsse des Vorstandes gebun­den.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§10

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstim­mung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§11

  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes in für die Vorstandsarbeit erforderlicher Anzahl gewählt.
  3. Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden vom Vorstand bis zu näch­sten Mitgliederversammlung ergänzt.

§12

  1. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zu seinen Beratungen zusammen und fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind.
  3. Die vorschriftsmäßig eingeladenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in den anberaumten Vorstandssitzungen zu erscheinen oder ihr Ausbleiben dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen.

§13

Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, soll­ten beide verhindert sein, so haben die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte zur Leitung der betr. Mitgliederversammlung zu ernennen.

§14

Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und das übrige Personal für die Geschäftsstelle anzu­stellen.

§15

Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung bedürfen der Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Vi. Die Mitgliederversammlung

§16

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zuste­henden Beschlussfassung. Jährlich hat eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) stattzu­finden; dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a)       die Wahl des Vorstandes,

b)       die  Beschlussfassung  über den  Jahres-,   Kassen-  und  Prüfungsbericht  sowie  den Haushaltsplan

c)       die Entlastung für den Vorstand,

d)       die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e)       die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

f)         der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,

g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

(2)      Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.

(3)      Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) In  der Mitgliederversammlung  können  sich  die  Mitglieder durch  Ehegatten,  volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen.

(5)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.   Die   Vereinigung   mehrerer   Stimmen   auf   einen   Vertreter   ist   unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6)     Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.

(7)     Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie mindestens in einer der örtlichen Tageszeitungen eine Woche vor dem Termin bekanntgemacht wird. Sie kann aber auch erfolgen durch schriftliche besondere Einladung der Vereinsmitglieder.

VII. Satzungsänderung

§17

Änderungen  dieser Satzung  bedürfen  einer 3/4-Mehrheit  der  Mitgliederversammlung. Ein Beschluss  über die  Satzungsänderung  ist  nur  möglich,  wenn  in  der  Einladung  zu  der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.

VIII. Auflösung des Vereins

§18

(1)     Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 stimmberechtigten Mitgliedern und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)     Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.

(3)     Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

1900 Am 26. November 1900  trafen sich im Hotel „Zum Kronprinz“ (heute steht dort die „Deutsche Bank“) 42 HWGeigentümer. Es waren Handwerksmeister, Händler, Ackerbürger und wenig Beamte. Eines der „brennenden Probleme“ war der Feuerschutz. Gleichgültigkeit in den Haushalten führte oft zu Bränden. Durch das gerade aufgelegte Bürgerliche Gesetzbuch wurden die Rechte der Vermieter eingeschränkt und die der Mieter erhöht. Die Grundstückswerte waren um die Jahrhundertwende stark zurückgegangen. Die Erwerbsverhältnisse waren schwierig. Vorsitzender des 12 Herren umfassenden Vorstands wurde der Rentier August Multhauf. Bis zum Jahre 1907 stieg die Mitgliederzahl auf 151. Der Verein machte Vorschläge zum Bürgervorsteherwahl.

1908 In diesem Jahre wurde Adolf Wilkening zum 1. Vorsitzenden gewählt. Themen waren das schlechte Verhältnis zwischen den Bürgervorstehern und dem hauptamtlichen Bürgermeister, das zwangsweise Anbringen von Dachrinnen, das Zuführen von Abwässern in die Gossen der Straßen, die Einrichtung einer Tierkörperverwertungsanstalt (Seidel) und bessere Bahn- und Postverbindungen.

1914 Beginn des 1. Weltkrieges. Notleidenden Ostpreußen wurden 100 Reichsmark überwiesen. Das Harzkornmagazin (heute Rathaus) wurde von der Stadt angekauft. Durch die Abwesenheit vieler Männer bedingt, wurden bis 1917 keine Neuwahlen zum Vorstand durchgeführt. Zum wiederholten Male gab es Differenzen mit der Stadt wegen der Reiheholzberechtigung. 300 Mitglieder des Vereins waren davon betroffen. 1918 stellte der Verein den Verkauf vieler Grundstücke unter ihrem Wert fest.

1924 Zu den Gemeindewahlen 1924 stellte der Verein eine eigene Wahlliste unter dem Namen Wirtschaftliche Vereinigung auf. Sie besetzte  9 Sitze im Stadtparlament. Die Unabhängigen bekamen 5 Sitze und die SPD 4 Sitze. Wegen Unregelmäßigkeiten in der Wahl wurde diese für ungültig erklärt. Der ganz große Sieger dieser Wahl war die Wirtschaftliche Vereinigung mit 11 von 18 Ratssitzen. Der Mitgliederbestand stieg stetig. Adolf Wilkening musste wegen Eigenmächtigkeiten den Vorstand verlassen. Am 19.Februar 1926 wurde Dr. Willam Espe zum Vorsitzenden gewählt. Der Kampf des Vereins galt den massiven Steuererhöhungen. Die Jahre bis 1932 wurden vom Kampf gegen Abgaben und Steuern gekennzeichnet.

1933 Am 25. November 1933 wurde die „Gleichschaltung“ des Vereins bekannt gegeben. Die Satzung wurde nach dem „Führerprinzip“ geändert.  1937 wurde der Verein Mitglied des Reichsbundes der HWGbesitzer. Der Berliner Mustersatzung wurde lediglich im Vereinsnamen Osterode „und Freiheit“ hinzugefügt. Ab 1938 gibt es keine Aufzeichnungen mehr.

1947 wurde das erste Protokoll am 8. Oktober geschrieben. Themen waren der Mieterschutz und Wohnungsrecht, Mietpreisstop, Lastenausgleich , Hypothekengewinnabgabe, Soforthilfegesetz und die neu eingeführte Wohnraumsteuer.

Das 50. Jubiläum im Jahre 1950 wurde von Themen wie Soforthilfe, Lastenausgleich, Flüchtlingsproblem, Überbelegungen von Wohnungen, Wohnungszwangswirtschaft Enteignungen, Umschuldungen, Mietpreisfestsetzungen und die schwierige Lage des Hausbesitzes geprägt. In diesem Jahre wurde eine gut frequentierte Geschäftsstelle im Gasthaus „Zur Schweiz“ eröffnet.  Themen in den kommenden Jahren sind die Umstellung von Grundschulden und die Verzögerung von Erleichterungen durch besitz- und eigentumsfeindliche Kreise und Politiker.

1965 tritt Dr. Espe aus Altersgründen zurück. Fritz Hüsing wird Vorsitzender und ab 1971 Gerhard Biermann. Das Interesse der Mitglieder lässt nach. Die Mitgliederzahlen gehen stark zurück Der Landesverband hat Zweifel am Weiterbestand des Osteroder Vereins.

1975 hatte der Verein noch 174 Mitglieder. In der Hauptversammlung wurde Friedel Dunemann als Vorsitzender gewählt. Hans Richter wurde stellvertretender Vorsitzender. Von dieser Wahl an geht es mit dem Verein sprunghaft aufwärts. 1981 waren es 555 Mitglieder. 1986 wurde dem Verein der Bundespreis für die beste Öffentlichkeitsarbeit verliehen. 1992 wurde durch die Initiative des Vereins die „grüne Stinktonne“ für Osterode verhindert. Die Beratungen für die Mitglieder werden immer besser genutzt. Nach der Neujahrsnacht 1998, als durch Feuerwerkskörper zwei Häuser brannten, führte auf Drängen des Vereins zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in der Innenstadt. Probleme gab es mit dem Denkmalsschutz. Nach dem Tod von Friedel Dunemann wurde Hans Richter 1985 zum 1. Vorsitzenden gewählt. Ihm folgte nach seinem Rücktritt aus Altersgründen Fred-Rainer Dunemann.

2010 ist der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Osterode und Umgebung e.V. gefestigt. Er hat in den letzten Jahren trotz leichter Rückgänge konstant über 830 Mitglieder. Die Beratung der Mitglieder ist gesichert. Das Vereins-Mitteilungsblatt erreicht im Jahre 2010 seine 138. Ausgabe.

Der Vorstand


1. geschäftsführender Vorsitzender und Schatzmeister: Sven Reimer Bankkaufmann

2. geschäftsführender Vorsitzender und Beisitzer Baufragen: Dipl.-Ing (FH) Christian Wedemeyer


Beisitzer für Steuerrecht und Betriebswirtschaft: Dipl.-Kfm. Thorsten Cordes Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Beisitzer für Rechtsfragen: Jürgen Reddig Notar a.D.

Beisitzer für Rechtsfragen: Ingo Eppenstein Rechtsanwalt

Beisitzer Versicherungsfragen: Tim Launhardt

Schriftführerin Birgit Busch

Stellvertr. Schriftführer Frank Grüneberg

Öffentlichkeitsarbeit, Internet und Mitteilungsblatt Dietrich Kühne